(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits genehmigte Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 gelten als Abwasserentsorgungskonzepte nach diesem Landesgesetz. Die Gemeinden haben jedoch bei der ersten Überprüfung dieser Abwasserentsorgungskonzepte nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2002
1. | den Abwasserkataster gemäß § 5 zu erstellen, | |||||||||
2. | den Ausbringungsbedarf gemäß § 6 zu ermitteln und | |||||||||
3. | allfällige Aktionspläne gemäß § 8 Abs. 3 zu beschließen. |
(2) In den Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes über keine bereits genehmigten Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 verfügen, hat der Gemeinderat bis spätestens 31. Dezember 2002 ein Abwasserentsorgungskonzept, das den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entspricht, zu beschließen.
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