(1) Das Land hat die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Abwasserentsorgungsanlagen sowie die Errichtung von Hauskanalanlagen nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel zu fördern.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien zur Festlegung der näheren Voraussetzungen für die Gewährung der im Abs. 1 vorgesehenen Förderung zu erlassen. Diese haben sicherzustellen, dass die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben und gleichzeitig die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 bestmöglich erfüllt werden können. Die Förderung hat dabei unter Bedachtnahme auf Förderungen des Bundes die Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, ohne die Gebührenpflichtigen über ein zumutbares Maß hinaus zu belasten.
(3) Im Rahmen der Förderungsrichtlinien ist durch Schwerpunktförderungen oder sonstige Maßnahmen auf Gemeinden mit erhöhtem oder überhöhtem Ausbringungsbedarf (§ 6 Abs. 2) besonders Bedacht zu nehmen.
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