(1) Die Gemeinde hat bis spätestens 1. Juli 2004 den Bauzustand von Senkgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes betrieben werden und vor dem 1. Jänner 1977 oder bewilligungslos errichtet wurden, gemäß § 47 Oö. Bauordnung 1994 zu überprüfen, wenn die Senkgrube zur Ableitung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen dient, die
1. | in einer Zone gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 liegen, oder | |||||||||
2. | von der Anschlusspflicht gemäß § 13 oder § 24 Abs. 3 ausgenommen sind, oder | |||||||||
3. | nicht vor dem 31. Dezember 2005, an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. |
(2) Stellt die Gemeinde bei der Überprüfung Mängel fest, hat sie dem Eigentümer der Senkgrube die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch bis 31. Dezember 2005, vorzuschreiben. Im Übrigen ist § 27 sinngemäß anzuwenden.
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