(1) Jede Gemeinde hat den Stand der Abwasserentsorgung in ihrem Gemeindegebiet zu ermitteln und in Form eines Abwasserkatasters darzustellen. Der Abwasserkataster hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. | Für jedes Objekt die Art der Abwasserentsorgung (Entsorgung durch zentrale oder dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen, durch Kleinkläranlagen, durch Sammlung in Senkgruben); | |||||||||
2. | für jedes Objekt, deren Abwasser in Senkgruben gesammelt wird, zusätzlich die Größe der Senkgrube und die Grundlage für die Entsorgung (längerfristiger Entsorgungsvertrag oder Einzelverträge). |
(2) Der Abwasserkataster ist laufend fortzuführen und spätestens anlässlich der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzepts (§ 10) auf seine Vollständigkeit und Aktualität hin zu überprüfen.
(3) Über Aufforderung sind der Gemeinde die zur Erstellung des Abwasserkatasters erforderlichen Auskünfte zu geben.
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