(1) Das Abwasserentsorgungskonzept hat auf der Grundlage einer ökologischen, wasserwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gemeindegebiet in Zonen einzuteilen, die entsorgt werden
1. | über eine zentrale Abwasserentsorgungsanlage, | |||||||||
2. | über dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen, | |||||||||
3. | über Kleinkläranlagen, | |||||||||
4. | über Senkgruben. |
(2) Für die Entsorgung nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind im Abwasserentsorgungskonzept Übernahmestellen festzulegen. Diese Festlegung ist auch dann zu treffen, wenn die Senkgrubeninhalte gemäß § 7 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 ausgebracht werden sollen.
(3) Das Abwasserentsorgungskonzept von Gemeinden mit erhöhtem oder überhöhtem Ausbringungsbedarf hat auch Ausführungen darüber zu enthalten, durch welche Maßnahmen die häuslichen Abwässer, die auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebracht werden sollen, verringert werden (Aktionsplan). Dieser Aktionsplan hat jedenfalls vorzusehen, dass Abwässer aus geschlossenen Siedlungsgebieten gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 innerhalb von zehn Jahren ab Erstellung des Abwasserentsorgungskonzepts durch eine Abwasserentsorgungsanlage entsorgt werden können.
(4) Jedes Entsorgungskonzept hat Aussagen über die beabsichtigte Finanzierung der zu schaffenden Einrichtungen und Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung des Entsorgungskonzepts zu enthalten.
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