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(1) Wenn der Voranschlag nicht bis zum Beginn des Haushaltsjahres beschlossen wird, kann der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für drei Monate beschließen. In diesem dürfen die Ausgaben, wenn deren Höhe nicht durch Gesetz oder Verordnung feststeht, für einen Monat ein Zwölftel der entsprechenden veranschlagten Ausgabenbeträge des Voranschlages des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht übersteigen.
(2) Wird ein Voranschlagsprovisorium nicht beschlossen, ist der Bürgermeister zu folgenden Maßnahmen ermächtigt (Haushaltsermächtigung):
a) | Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, Besorgung der laufenden Verwaltung sowie die Leistung der laufenden | |||||||||
b) | Einhebung der Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres, Vereinnahmung der sonstigen Einnahmen; | |||||||||
c) | Inanspruchnahme von Kassenkrediten im gesetzlich zulässigen Ausmaß, soweit dies zur Ausübung der Haushaltsermächtigung notwendig ist. |
(1) Wenn der Voranschlag nicht bis zum Beginn des Haushaltsjahres beschlossen wird, kann der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für drei Monate beschließen. In diesem dürfen die Ausgaben, wenn deren Höhe nicht durch Gesetz oder Verordnung feststeht, für einen Monat ein Zwölftel der entsprechenden veranschlagten Ausgabenbeträge des Voranschlages des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht übersteigen.
(2) Wird ein Voranschlagsprovisorium nicht beschlossen, ist der Bürgermeister zu folgenden Maßnahmen ermächtigt (Haushaltsermächtigung):
a) | Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, Besorgung der laufenden Verwaltung sowie die Leistung der laufenden | |||||||||
b) | Einhebung der Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres, Vereinnahmung der sonstigen Einnahmen; | |||||||||
c) | Inanspruchnahme von Kassenkrediten im gesetzlich zulässigen Ausmaß, soweit dies zur Ausübung der Haushaltsermächtigung notwendig ist. |