§ 56 NÖ STROG

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Der mittelfristige und Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag zu beschließen.

(2) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages so rechtzeitig zu erstellen, dass dieser spätestens am 1. Dezember des ablaufenden Haushaltsjahres im Stadtsenat vorberaten werden kann. Der Entwurf ist vor Beginn des kommenden Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Davor ist der Entwurf durch zwei Wochen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen, die der Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen sind. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagentwurfs auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein.

(3) Zusammen mit dem Voranschlag hat der Gemeinderat zu beschließen:

a)

den Dienstpostenplan;

b)

den Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung (Investitionsnachweis);

c)

die Wirtschaftspläne von städtischen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

d)

den Gesamtbetrag der Darlehen sowie den Gesamtbetrag von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. durch einen Leasingvertrag) und zur Deckung der Erfordernisse der Investitionstätigkeit aufzunehmen sind;

e)

den Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015 (§ 32 Z 26 lit. kl);

f)

weitere Nachweise, welche in diesem Gesetz oder in einer Verordnung der Landesregierung zur Haushalts- oder Buchführung verordnet wurden.

(4) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, in schriftlicher und elektronischer Form, zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Voranschlag inklusive aller Beilagen ist zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.

(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von den Fristen zur Vorlage abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.

Stand vor dem 15.02.2021

In Kraft vom 18.04.2020 bis 15.02.2021

(1) Der mittelfristige und Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag zu beschließen.

(2) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages so rechtzeitig zu erstellen, dass dieser spätestens am 1. Dezember des ablaufenden Haushaltsjahres im Stadtsenat vorberaten werden kann. Der Entwurf ist vor Beginn des kommenden Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Davor ist der Entwurf durch zwei Wochen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen, die der Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen sind. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagentwurfs auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein.

(3) Zusammen mit dem Voranschlag hat der Gemeinderat zu beschließen:

a)

den Dienstpostenplan;

b)

den Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung (Investitionsnachweis);

c)

die Wirtschaftspläne von städtischen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

d)

den Gesamtbetrag der Darlehen sowie den Gesamtbetrag von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. durch einen Leasingvertrag) und zur Deckung der Erfordernisse der Investitionstätigkeit aufzunehmen sind;

e)

den Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015 (§ 32 Z 26 lit. kl);

f)

weitere Nachweise, welche in diesem Gesetz oder in einer Verordnung der Landesregierung zur Haushalts- oder Buchführung verordnet wurden.

(4) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, in schriftlicher und elektronischer Form, zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Voranschlag inklusive aller Beilagen ist zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.

(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von den Fristen zur Vorlage abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.

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