(1) Dieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich des Landes Niederösterreich hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Lande Niederösterreich autonom verwaltet wurden.
(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der behördlichen Genehmigung bedürfen oder der behördlichen Aufsicht unterliegen.
(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinne dieses Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.
(3) Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die Vorlage der Satzung der Stiftung und die Bekanntgabe der Verwaltungs- und Vertretungsorgane, erforderlich.
(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:
1. | die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen, | |||||||||
2. | die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten Vermögens (Stammvermögen), | |||||||||
3. | die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung. | |||||||||
(2) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein.
(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 37) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Stifters versehen sein.
(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.
Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
1. | die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht, | |||||||||
2. | der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig und | |||||||||
3. | das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist. | |||||||||
(1) Der Name der Stiftung hat zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.
Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung sind der Stiftungsbehörde die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Nominierung einverstanden sein.
(1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen (Stammvermögen) ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen. Änderungen in der Anlegung des Stammvermögens sind zulässig, wenn dadurch keine Wertverminderung eintritt.
(2) Das Stammvermögen ist zu erhalten und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
(3) Wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dürfen von einer Stiftung errichtet werden, wenn keine Wertminderung des Stiftungsstammvermögens zu erwarten ist und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet ist. Wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit dürfen von einer Stiftung nicht errichtet werden und die Beteiligung von Stiftungen an wirtschaftlichen Unternehmungen ist unzulässig.
(4) Für Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen, sind die erforderlichen Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklagen zu bilden.
(5) Die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sind nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß die Verzinsung und Tilgung ohne Inanspruchnahme des Stammvermögens gesichert sind.
(6) Die Übernahme einer Bürgschaft und sonstigen Haftung ist unzulässig.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und insbesondere die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin gewährleistet ist sowie keine Wertminderung des Stammvermögens zu erwarten ist.
(1) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
(2) Die Tätigkeit der Stiftungsorgane ist ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.
(3) (entfällt)
(4) Jede Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und der Adresse des Stiftungsorganes bekanntzugeben.
(5) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.
(1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
1. | die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können, | |||||||||
2. | die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist. | |||||||||
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für die Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane zu unterbreiten. Mit Kenntnisnahme dieses Vorschlages durch die Stiftungsbehörde gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Stiftungsorgane über.
(3) Der Stiftungskommissär hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(4) Die Stiftungsbehörde kann den Stiftungskommissär abberufen und einen neuen Stiftungskommissär bestellen.
(1) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist und der neue Sitz im Inland liegt.
(3) Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(4) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet bleibt.
(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Stiftungsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für die Stiftung zweckentsprechender ist.
(1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 17 Abs. 3 und 4), aber durch die Verwendung des Stammvermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist, sofern dem Stifterwillen nicht anderes entspricht.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist § 16 sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung.
(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn
1. | ein Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist, | |||||||||
2. | das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht hinreicht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen, der Stiftungszweck aber durch eine Auflösung der Stiftung und Übertragung des Stiftungsvermögens an eine andere Stiftung, die einen im wesentlichen gleichartigen Zweck verfolgt, erreicht werden kann, oder | |||||||||
3. | der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 17 Abs. 3 nicht möglich ist. | |||||||||
(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der zur Vertretung der Stiftung berufene Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommen dem Stifter, und den Vertretungsorganen der Stiftung Parteistellung zu.
(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu übertragen ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Mit der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist.
Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.
Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Fondsgründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die Vorlage der Satzung des Fonds und die Bekanntgabe der Verwaltungs- und Vertretungsorgane, erforderlich.
(1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten:
1. | die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen, | |||||||||
2. | die Angabe des für den Fondszweck gewidmeten Vermögens, | |||||||||
3. | die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds. | |||||||||
(2) Die Erklärung des Fondsgründers muß schriftlich abgefaßt sein.
(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Erklärung des Fondsgründers unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (§ 37) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Fondsgründers versehen sein.
(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Form einer letztwilligen Anordnung.
Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
1. | die Erklärung des Fondsgründers dem § 23 entspricht, | |||||||||
2. | der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig und | |||||||||
3. | das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist. | |||||||||
Gleichzeitig mit der Fondssatzung sind der Fondsbehörde die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sein.
Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.
(1) Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde nachzuweisen.
(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.
(3) Bezüglich der Rechnungslegung finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(4) Den Organen der Fondsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung des Fonds zu gewähren.
(1) Die Fondsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Fondssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
(2) Die Tätigkeit der Fondsorgane ist ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.
(3) (entfällt)
(4) Jede Bestellung oder Abberufung von Fondsorganen ist der Fondsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und der Adresse des Fondsorgans bekanntzugeben.
(5) Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(6) Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane, die einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.
(1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn
1. | die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können, | |||||||||
2. | die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Fondsorgane gefährdet ist. | |||||||||
(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Fondsorgane auf diesen über. Sofern die Fondssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Fondskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Fondsorgane zu unterbreiten. Mit Kenntnisnahme dieses Vorschlages durch die Fondsbehörde gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Fondsorgane über.
(3) Der Fondskommissär hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(4) Die Fondsbehörde kann den Fondskommissär abberufen und einen neuen Fondskommissär bestellen.
(1) Der Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte Vermögen des Fonds, die dem Fondsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
(2) Der Sitz des Fonds kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist und der neue Sitz im Inland liegt.
(3) Eine Änderung des Fondszweckes und des für den Fondsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder den Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Fondsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Fondsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für den Fonds zweckentsprechend ist.
(1) Fonds sind aufzulösen, wenn
1. | ein Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist, | |||||||||
2. | das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreicht oder | |||||||||
3. | der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist. | |||||||||
(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf Antrag der zur Vertretung des Fonds berufenen Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung des Fonds kommen dem Fondsgründer und den Vertretungsorganen des Fonds Parteistellung zu.
(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen zu übertragen ist.
(2) Das Fondsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Mit der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt ist.
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, sind die im § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 – im Folgenden: WiEReG – genannten Personen.
(2) Diese Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.
(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 10, § 10a, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 WiEReG anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 WiEReG mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher auch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73. | |||||||||
2. | Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43. | |||||||||
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. | Soweit sie als landesrechtliche Vorschriften im Lande Niederösterreich in Geltung stehen: | |||||||||
a) | Das Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841, politische Gesetzessammlung, Band 69, Nr. 60. | |||||||||
b) | Die Artikel 23 und 24 des Verwaltungs-Entlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925. | |||||||||
2. | Das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 72/1955 in der Fassung des LGBl. Nr. 127/1955. | |||||||||