Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Gleichzeitig mit der Fondssatzung sind der Fondsbehörde die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sein.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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