Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDie Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.
(2)Absatz 2Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen – in den Fällen des Abs. 3 vom Abschlußprüfer geprüften – Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Der Rechnungsabschluß hat einen vollständigen Überblick über die finanzielle Situation der Stiftung zu diesem Stichtag zu enthalten.Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen – in den Fällen des Absatz 3, vom Abschlußprüfer geprüften – Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Der Rechnungsabschluß hat einen vollständigen Überblick über die finanzielle Situation der Stiftung zu diesem Stichtag zu enthalten.
(3)Absatz 3Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 als Abschlußprüfer zu bestellen. Stellt der Abschlußprüfer fest, daß die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat er dies der Stiftungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 als Abschlußprüfer zu bestellen. Stellt der Abschlußprüfer fest, daß die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat er dies der Stiftungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4)Absatz 4Den Organen der Stiftungsbehörde ist jederzeit Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung der Stiftung zu gewähren. Von der Stiftungsbehörde verlangte Auskünfte sind zu erteilen.
(5)Absatz 5Folgende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde:
1.Ziffer einsdie Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Stiftungsvermögen;
2.Ziffer 2der Erwerb von unbeweglichem Stiftungsvermögen, wenn der ortsübliche Preis überschritten wird;
3.Ziffer 3die Aufnahme eines Darlehens;
4.Ziffer 4die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag), sofern sie nicht mit den Erträgnissen im Einklang steht;
5.Ziffer 5die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Bedingung oder Auflage beschwert ist.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und insbesondere die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin gewährleistet ist sowie keine Wertminderung des Stammvermögens zu erwarten ist.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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