(1) Wirtschaftliche Eigentümer der Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, sind die im § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 – im Folgenden: WiEReG – genannten Personen.
(2) Diese Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.
(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 10, § 10a, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 WiEReG anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 WiEReG mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher auch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
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