Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDie Stiftungs- und Fondsbehörde hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, je ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben zu erteilen. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen und Abschriften und Auszüge von den Eintragungen verlangen.
(2)Absatz 2Das Register hat den Namen sowie den Sitz und die Adresse der Stiftung (des Fonds), Angaben über den Zweck der Stiftung (des Fonds), den begünstigten Personenkreis und die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung (des Fonds), allfällige Änderungen der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sowie die Umwandlung oder die Auflösung der Stiftung (des Fonds) zu enthalten.
(3)Absatz 3In das Register sind unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung einzutragen, wobei im Fall der Änderungen der Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung (des Fonds) oder der Adresse der Stiftung (des Fonds) lediglich die Eintragung der Änderung ohne förmliche Erledigung erfolgt. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.
(4)Absatz 4Im Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer zu unterschreiben.
(5)Absatz 5Das Register ist dauernd aufzubewahren.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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