(1) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung (§§ 3 bis 11) vorliegen, genehmigt die Stiftungsbehörde die Satzung.
(2) Mit dieser Genehmigung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit und hat ihre Tätigkeit aufzunehmen.
(3) Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen der Stiftung auszuhändigen.
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