Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsWenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung (§§ 3 bis 11) vorliegen, genehmigt die Stiftungsbehörde die Satzung.Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung (Paragraphen 3 bis 11) vorliegen, genehmigt die Stiftungsbehörde die Satzung.
(2)Absatz 2Mit dieser Genehmigung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit und hat ihre Tätigkeit aufzunehmen.
(3)Absatz 3Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen der Stiftung auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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