Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Fondsgründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die Vorlage der Satzung des Fonds und die Bekanntgabe der Verwaltungs- und Vertretungsorgane, erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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