Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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