(1) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Fonds (§§ 22 bis 28) vorliegen, genehmigt die Fondsbehörde die Satzung.
(2) Mit dieser Genehmigung erlangt der Fonds Rechtspersönlichkeit und hat seine Tätigkeit aufzunehmen.
(3) Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen des Fonds auszuhändigen.
0 Kommentare zu § 28a NÖ LSF