Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsWenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Fonds (§§ 22 bis 28) vorliegen, genehmigt die Fondsbehörde die Satzung.Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Fonds (Paragraphen 22 bis 28) vorliegen, genehmigt die Fondsbehörde die Satzung.
(2)Absatz 2Mit dieser Genehmigung erlangt der Fonds Rechtspersönlichkeit und hat seine Tätigkeit aufzunehmen.
(3)Absatz 3Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen des Fonds auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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