§ 5 NÖ LSF § 5

NÖ LSF - NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn

1.

die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,

2.

der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig und

3.

das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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