(1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
1. | die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können, | |||||||||
2. | die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist. |
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für die Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane zu unterbreiten. Mit Kenntnisnahme dieses Vorschlages durch die Stiftungsbehörde gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Stiftungsorgane über.
(3) Der Stiftungskommissär hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(4) Die Stiftungsbehörde kann den Stiftungskommissär abberufen und einen neuen Stiftungskommissär bestellen.
0 Kommentare zu § 15 NÖ LSF