§ 10 NÖ LSF § 10

NÖ LSF - NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Stiftungssatzung ist der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung, der im Inland liegen muß;

2.

Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das Stammvermögen der Stiftung;

3.

Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses;

4.

die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan der Stiftung aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen;

6.

Bestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung;

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen;

8.

Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (§ 20 Abs. 1 und 2).

(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Stiftungssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Stiftungserklärung nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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