Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
1.
die Erklärung des Fondsgründers dem § 23 entspricht,
2.
der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig und
3.
das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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