§ 24 NÖ LSF § 24

NÖ LSF - NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn

1.

die Erklärung des Fondsgründers dem § 23 entspricht,

2.

der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig und

3.

das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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