§ 8 NÖ LSF § 8

NÖ LSF - NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Name der Stiftung hat zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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