(1) Die Fondssatzung ist der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:
1. | den Namen und den Sitz des Fonds, der im Inland liegen muß, | |||||||||
2. | Angaben über das Fondsvermögen, | |||||||||
3. | Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses, | |||||||||
4. | die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung, | |||||||||
5. | die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan des Fonds aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen, | |||||||||
6. | Bestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds, | |||||||||
7. | Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich des Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen, | |||||||||
8. | Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (§ 36 Abs. 1 und 2). |
(3) Hinsichtlich des Namens und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
(4) Die Fondssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Erklärung des Fondsgründers nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
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