§ 42 NÖ LSF § 42

NÖ LSF - NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.

Soweit sie als landesrechtliche Vorschriften im Lande Niederösterreich in Geltung stehen:

a)

Das Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841, politische Gesetzessammlung, Band 69, Nr. 60.

b)

Die Artikel 23 und 24 des Verwaltungs-Entlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925.

2.

Das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 72/1955 in der Fassung des LGBl. Nr. 127/1955.

In Kraft seit 17.07.2018 bis 31.12.9999
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