(1) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
(2) Die Tätigkeit der Stiftungsorgane ist ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.
(3) (entfällt)
(4) Jede Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und der Adresse des Stiftungsorganes bekanntzugeben.
(5) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.
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