§ 3 NÖ LSF § 3

NÖ LSF - NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die Vorlage der Satzung der Stiftung und die Bekanntgabe der Verwaltungs- und Vertretungsorgane, erforderlich.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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