(1) Die Änderung der Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 34 vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde.
(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Kommen die Fondsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung entsprechend zu ändern.
(3) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan des Fonds auszuhändigen.
(4) (entfällt)
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