(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler abgestimmt haben oder wenn alle Wahlberechtigten persönlich ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlkommission die Stimmenabgabe für beendet. Das Wahllokal wird sodann geschlossen. Außer den Mitgliedern der Wahlkommission und deren Hilfsorgane dürfen nur die Wahlzeugen und Beobachter darin verbleiben.
(2) Die Dienststellenwahlkommissionen und Sprengelwahlkommissionen außerhalb des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung haben nach Beendigung der Stimmenabgabe die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
a) | die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts; | |||||||||
b) | die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler; | |||||||||
c) | den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt. |
(3) Hierauf sind die Wahlkuverts, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis und die Niederschrift über den Wahlvorgang in einem zu versiegelnden Umschlag, der mit der Bezeichnung der Dienststelle, gegebenenfalls auch mit der Bezeichnung des Sprengels, versehen ist, im Postwege eingeschrieben und express oder durch Boten der für die Stimmenzählung zuständigen Wahlkommission zu übermitteln. An Dienststellen, in denen an zwei Tagen gewählt wird, sind am ersten Tag nur das Abstimmungsverzeichnis, die abgegebenen Wahlkuverts und die Niederschrift zu übersenden.
(4) Für die Stimmenzählung ist § 30 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Nach erfolgter Stimmenzählung sind das Wählerverzeichnis, die Wahlkuverts, die Stimmzettel, das Abstimmungsverzeichnis und die Niederschriften über den Wahlvorgang und die Stimmenzählung der Landeswahlkommission im Postweg eingeschrieben und express oder durch Boten unverzüglich zu übermitteln.
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