(1) Für alle übrigen Dienststellen erfolgt das Ermittlungsverfahren für die Dienststellenpersonalvertretung durch die Landeswahlkommission unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 30, 32 und 33.
(2) Nach Feststellung der Wahlergebnisse für die einzelnen Dienststellenpersonalvertretungen hat die Landeswahlkommission das Wahlergebnis für die Landespersonalvertretung festzustellen. Hiebei sind die Bestimmungen der §§ 30, 32 und 33 sinngemäß anzuwenden. Das Wahlergebnis ist sodann in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung” zu verlautbaren.
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