(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlkommission nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Beobachter, die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Personen, die von der Dienststellenwahlkommission zu bestimmen sind, zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimmen haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende verfügen, daß die Wähler nur einzeln das Wahllokal betreten dürfen.
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