(1) Zuerst geben die Mitglieder der Wahlkommisson und die Wahlzeugen ihre Stimme ab, wenn sie zur Wahl dieser Dienststellenpersonalvertretung wahlberechtigt sind.
(2) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen oder ist festgestellt worden, daß er der Mehrzahl der Mitglieder der Wahlkommission bekannt ist, und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Vorsitzenden das leere Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung.
(3) Der Vorsitzende hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die Stimmzettel aus, legt sie in das Wahlkuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem hiezu bestimmten Mitglied der Wahlkommission, das es ungeöffnet in die Urne legt.
(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 5) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(5) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(6) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimmen” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
0 Kommentare zu § 25 NÖ LPW