(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung auf längstens acht Stunden unterbrechen, auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern.
(2) Jede Unterbrechung, Verschiebung oder Verlängerung ist sofort zu verlautbaren und in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Wurde mit der Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen und sicher zu verwahren.
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