(1) Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlkommission hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung aus weißem Papier, für die Wahl der Landespersonalvertretung aus grünem Papier herzustellen. Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper zugelassenen Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem Stimmzettel für die Wahl der Landespersonalvertretung hat sich nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppen bei der letzten Wahl der Landespersonalvertretung erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Landespersonalvertretung ermittelten Gesamtsumme der für die Wählergruppen abgegebenen Stimmen; sind auch diese gleich, dann ist alphabetisch zu reihen. Im Anschluß daran sind jene Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge anzuführen, die bei der letzten Wahl der Landespersonalvertretung nicht kandidiert haben. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung hat sich zunächst nach den Grundsätzen für die Wahl der Landespersonalvertretung, soweit sie auf die Anzahl der Mandate und die Gesamtsumme der für die Wählergruppen abgegebenen Stimmen Bezug nehmen, zu richten. Im Anschluß daran sind die nicht in der Landespersonalvertretung, aber in der (betreffenden) Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen nach denselben Grundsätzen, sodann die übrigen Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge anzuführen. Für die alphabetische Reihenfolge ist allein die Bezeichnung der Wählergruppe (und nicht die Kurzbezeichnung) maßgebend.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind von der Landeswahlkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 % der Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Landeswahlkommission.
(4) Die Landeswahlkommission kann bei den amtlichen Stimmzetteln für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln der Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) überlassen. In diesem Falle hat die Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) durch das angewendete Verfahren, z.B. Druck, Kopien, sicherzustellen, daß aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.
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