(1) An den Wahltagen zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Vorsitzenden eingeleitet, der der Wahlkommission das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis und die Wahlkuverts übergibt. Ferner hat er die Anzahl der gemäß § 27 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlkommission diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 27 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Urne leer ist.
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