(1) Nichtgewählte einer Kandidatenliste sind Ersatzmänner. Sie sind auf freigewordene Mandate derselben Wählergruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages durch die Landeswahlkommission zu berufen. Abweichend von der Reihenfolge kann jedoch auch ein anderer Ersatzmann auf ein freigewordenes Mandat berufen werden, wenn der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einen diesbezüglichen Vorschlag macht. Dieser Vorschlag ist jedoch binnen zwei Wochen nach Freiwerden des Mandates zu erstellen.
(2) Lehnt ein Ersatzmann diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
(3) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlkommission seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen.
(4) Die freiwillige Niederlegung eines Mandates ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Landeswahlkommission zulässig. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung in der Geschäftsstelle der Landeswahlkommission wirksam.
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