§ 30 NÖ LPW Wahlhandlung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

NÖ LPW - NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung führt das Ermittlungsverfahren selbst durch. Die Stimmenzählung erfolgt durch die Sprengelwahlkommissionen.

(2) Die beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gebildeten Sprengelwahlkommissionen haben nach Beendigung der Stimmenabgabe die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.

(3) Die eingelangten Poststücke sind der jeweiligen Sprengelwahlkommission zuzuteilen. Die Sprengelwahlkommission hat die zugeteilten Poststücke im Abstimmungsverzeichnis einzutragen, die äußeren Briefumschläge zu vernichten und das innere Wahlkuvert mit den anderen gesammelten Wahlkuverts zu vermengen. Sodann öffnet sie die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Wählergruppen, stellt die Gesamtzahl der gültigen Stimmen (Gesamtsumme) und die auf jede Wählergruppe entfallende Zahl von Stimmen (“Parteisumme”), und zwar getrennt nach Stimmen für die Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung, fest. Über das Ergebnis dieser Stimmenzählung sind jeweils getrennt für die Dienststellenpersonalvertretung und die Landespersonalvertretung Niederschriften anzufertigen.

(4) Hierauf sind die Wahlkuverts, die Stimmzettel, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Niederschriften über den Wahlvorgang und die Stimmenzählung unverzüglich der Dienststellenwahlkommission zu übergeben.

(5) Die Dienststellenwahlkommission hat das Ergebnis der Zählung der für die Landespersonalvertretung abgegebenen Stimmen unverzüglich der Landeswahlkommission bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 NÖ LPW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 NÖ LPW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 NÖ LPW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 NÖ LPW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 NÖ LPW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LPW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 NÖ LPW
§ 31 NÖ LPW