(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung führt das Ermittlungsverfahren selbst durch. Die Stimmenzählung erfolgt durch die Sprengelwahlkommissionen.
(2) Die beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gebildeten Sprengelwahlkommissionen haben nach Beendigung der Stimmenabgabe die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
a) | die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts; | |||||||||
b) | die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler; | |||||||||
c) | den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt. |
(3) Die eingelangten Poststücke sind der jeweiligen Sprengelwahlkommission zuzuteilen. Die Sprengelwahlkommission hat die zugeteilten Poststücke im Abstimmungsverzeichnis einzutragen, die äußeren Briefumschläge zu vernichten und das innere Wahlkuvert mit den anderen gesammelten Wahlkuverts zu vermengen. Sodann öffnet sie die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Wählergruppen, stellt die Gesamtzahl der gültigen Stimmen (Gesamtsumme) und die auf jede Wählergruppe entfallende Zahl von Stimmen (“Parteisumme”), und zwar getrennt nach Stimmen für die Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung, fest. Über das Ergebnis dieser Stimmenzählung sind jeweils getrennt für die Dienststellenpersonalvertretung und die Landespersonalvertretung Niederschriften anzufertigen.
(4) Hierauf sind die Wahlkuverts, die Stimmzettel, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Niederschriften über den Wahlvorgang und die Stimmenzählung unverzüglich der Dienststellenwahlkommission zu übergeben.
(5) Die Dienststellenwahlkommission hat das Ergebnis der Zählung der für die Landespersonalvertretung abgegebenen Stimmen unverzüglich der Landeswahlkommission bekanntzugeben.
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