(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Dienststelle und legt eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Amtliche Legitimationen jeder Art, Dienstausweise, Personalausweise, Geburts- und Trauscheine, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe und Grenzkarten (auch solche, deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist), Jagdkarten, Eisenbahn- und Straßenbahnausweise mit Lichtbild, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweise u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkennen lassen.
(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission bekannt ist.
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