§ 38 NÖ LPW Verwahrung und Vernichtung von Wahlakten

NÖ LPW - NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachungen, Wählerlisten, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzetteln, Wahlkuverts und Niederschriften) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart der Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) zu versiegeln ist. Anschließend ist dieser versiegelte Umschlag an die Landeswahlkommission zu übermitteln.

(2) Sobald das Wahlergebnis kundgemacht worden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl der Dienststellen (Landes)Personalvertretung aufzubewahren. Sie sind sodann von der neu bestellten Landeswahlkommission zu vernichten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 NÖ LPW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 NÖ LPW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 NÖ LPW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 NÖ LPW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 NÖ LPW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 NÖ LPW
NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (NÖ LPW) Fundstelle