(1) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachungen, Wählerlisten, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzetteln, Wahlkuverts und Niederschriften) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart der Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) zu versiegeln ist. Anschließend ist dieser versiegelte Umschlag an die Landeswahlkommission zu übermitteln.
(2) Sobald das Wahlergebnis kundgemacht worden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl der Dienststellen (Landes)Personalvertretung aufzubewahren. Sie sind sodann von der neu bestellten Landeswahlkommission zu vernichten.
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