(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
c) | überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder | |||||||||
d) | zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder | |||||||||
e) | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte. |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert nur den Stimmzettel für ein Organ der Personalvertretung, obwohl beide Organe gewählt werden können, so gilt dieses für dasjenige Organ, für das kein Stimmzettel im Wahlkuvert enthalten ist, als leeres Wahlkuvert. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für dasselbe Organ der Personalvertretung, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
0 Kommentare zu § 27b NÖ LPW