(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und die Landeswahlkommission haben das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) | Die Bezeichnung der Wahlkommission, | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission, der Wahlzeugen und Beobachter, | |||||||||
c) | die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung sowie die Feststellungen nach § 21 Abs. 1, | |||||||||
d) | die Feststellungen nach den Bestimmungen der §§ 32, 33, 34, | |||||||||
e) | die Namen der von jeder Wählergruppe gewählten Bewerber in der Reihenfolge der Kandidatenliste, | |||||||||
f) | die Namen der Ersatzmänner in der Reihenfolge der Kandidatenliste. |
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, dann ist der Grund hiefür anzugeben.
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