(1) Die Landeswahlkommission hat den Leitern der Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung bekanntzugeben. Das Ergebnis der Wahl ist ebenso umgehend der zuständigen Dienststellenwahlkommission bekanntzugeben. Diese hat es durch Anschlag kundzumachen. Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat das Wahlergebnis der Landeswahlkommission bekanntzugeben.
(2) Die Landeswahlkommission hat die Wahlergebnisse öffentlich jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel aller Dienststellen kundzumachen.
(3) Die Entscheidung der Landeswahlkommission ist endgültig.
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