(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlkommission muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
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