(1) Die Dienststellenwahlkommissionen und Sprengelwahlkommissionen, mit Ausnahme jener beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, haben den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.
Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten: | ||||||||||
a) | Die Bezeichnung der Wahlkommission und den Wahltag; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission, der Wahlzeugen und Beobachter, | |||||||||
c) | die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung sowie die Feststellungen nach § 21 Abs. 1, | |||||||||
d) | Beschlüsse der Wahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe, | |||||||||
e) | sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z.B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.), | |||||||||
f) | die Feststellungen der Wahlkommission gemäß § 29 Abs. 2. |
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.
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