§ 23 NÖ LPW Wahl im Postweg

NÖ LPW - NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Wahlberechtigten, die am Wahltag nicht an dem Ort, an dem sie das Stimmrecht auszuüben haben, anwesend sind, sind zur Wahl im Postweg berechtigt. Diese Berechtigung hat die Dienststellenwahlkommission auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihr die maßgeblichen Umstände bekanntgeworden sind, von Amts wegen festzustellen.

(2) Die Wähler, die ihre Stimme im Postweg abgeben wollen, haben sich rechtzeitig von der Wahlkommission je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung, das vorgesehene Wahlkuvert und einen frankierten Briefumschlag für die Einsendung des Wahlkuverts zu besorgen. Die Dienststellenwahlkommission hat diese Wahlunterlagen dem Wähler entweder persönlich oder mittels eingeschriebenem Brief zu übermitteln und im Wählerverzeichnis beim Namen des Wählers einen Vermerk anzubringen.

(3) Für die Wahl im Postweg ist am Sitz jeder Dienststellenwahlkommission, der die Stimmenauszählung obliegt, ein Postfach einzurichten. Für jene Dienststellenwahlkommissionen, für die die Landeswahlkommission die Stimmenauszählung durchführt, ist ein Postfach am Sitz der Landeswahlkommission einzurichten. Das Wahlkuvert ist im vorgesehenen Briefumschlag, der mit der Absenderadresse, dem Namen und der Dienststelle des Wählers zu versehen ist, vom Wähler so rechtzeitig an das Postfach einzusenden, daß es spätestens am zweiten Wahltag bis zum Beginn der Stimmenzählung dort einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(4) Stellt sich bei der Behandlung der im Postweg abgegebenen Stimmen auf Grund der Eintragungen im Abstimmungs- und Wählerverzeichnis heraus, daß der Wähler bereits persönlich seine Stimme abgegeben hat, so ist die im Postweg abgegebene Stimme ungültig und zu vernichten.

(5) Für jede Dienststelle ist eine gesonderte Stimmenzählung vorzunehmen. Die Dienststellenwahlkommissionen haben vor der Stimmenzählung ihre Postfächer (Abs. 3) zu entleeren und die eingelangten Poststücke im Abstimmungsverzeichnis der betreffenden Dienststelle einzutragen. Hierauf haben die Dienststellenwahlkommissionen, mit Ausnahme der Dienststellenwahlkommission beim Amt der NÖ Landesregierung, den äußeren Briefumschlag zu vernichten und das innere Wahlkuvert mit den von der betreffenden Dienststellenwahlkommission gesammelten Wahlkuverts zu vermengen. Hierauf darf erst mit der Zählung begonnen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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