§ 32 NÖ LPW Mandatsermittlung der Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

NÖ LPW - NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat die für diese Dienststelle zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln und auf die Wählergruppen zu verteilen.

(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet und nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auf das Fünftel und das Sechstel usw., geschrieben.

(3) Die Summen aller gültig abgegebenen Stimmen der Wählergruppen und die im Sinne des Abs. 2 ermittelten Zahlen werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Wählergruppe begonnen wird.

(4) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

(5) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 NÖ LPW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 NÖ LPW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 NÖ LPW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 NÖ LPW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 NÖ LPW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LPW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 NÖ LPW
§ 33 NÖ LPW