(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat die für diese Dienststelle zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln und auf die Wählergruppen zu verteilen.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet und nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auf das Fünftel und das Sechstel usw., geschrieben.
(3) Die Summen aller gültig abgegebenen Stimmen der Wählergruppen und die im Sinne des Abs. 2 ermittelten Zahlen werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Wählergruppe begonnen wird.
(4) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
(5) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
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