(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat von jeder Wählergruppe, die für die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen gültigen Wahlvorschlag erstattet hat, so viele Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt zu erklären.
(2) Hierauf ist das Ergebnis der Wahl in der Dienststelle durch Anschlag kundzumachen.
0 Kommentare zu § 33 NÖ LPW