(1) Zur Wahlhandlung selbst können von jeder Wählergruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, zwei Wahlzeugen in jedes Wahllokal entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Wahlkommission spätestens am 11. Tage vor dem 1. Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Dienststellenwahlkommission einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und bei Betreten des Wahllokales der Wahlkommission gleichzeitig mit einem Ausweis über seine Identität vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der Wählergruppen zu fungieren. Ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
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