§ 11 NÖ LPG Fachausschüsse

NÖ LPG - NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Fachausschüsse der Personalvertretung haben aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, die bei der Landespersonalvertretung nicht Mitglieder einer Personalvertretung sein müssen. In dem Beschluß der Personalvertretung über die Bildung eines Fachausschusses sind die Aufgaben, die dem Fachausschuß zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben. Dabei ist zu beachten, daß keine Überschneidungen mit den Aufgaben anderer Fachausschüsse entstehen.

(2) Die erste Sitzung des Fachausschusses ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens zwei Wochen nach der Bildung des Fachausschusses einzuberufen. Im Falle der Säumigkeit hat die Einberufung ebenfalls durch das jeweils nächstälteste Mitglied der stärksten Fraktion zu erfolgen.

(3) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Fachausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied der stärksten Fraktion. Der Fachausschuß hat in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte einen Obmann (Stellvertreter) und einen Schriftführer zu wählen. Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.

(4) Dem Obmann obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Fachausschusses. Der Stellvertreter des Obmannes hat im Falle der Verhinderung dessen Aufgaben wahrzunehmen. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Fachausschusses die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen.

(5) Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Der Fachausschuß kann der Personalvertretung, wenn diese nicht ausdrücklich einen schriftlichen Bericht gefordert hat, seinen Bericht schriftlich übermitteln oder von einem von ihm bestellten Berichterstatter mündlich vortragen lassen.

(7) Der Obmann hat über Vorschlag der Personalvertretung auch Fachkräfte mit beratender Stimme zu den einzelnen Sitzungen der Fachausschüsse einzuladen. Der Fachausschuß kann auch selbständig die Beiziehung von Fachkräften mit beratender Funktion beschließen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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