§ 7 NÖ LPG Abstimmung

NÖ LPG - NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt die Personalvertretung keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes der Personalvertretung sowie alle anderen Personalangelegenheiten eines Mitgliedes hat jedenfalls geheim zu erfolgen.

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.

(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied der Personalvertretung ist nicht zulässig.

(4) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.

(5) Eine Abstimmung über Angelegennheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.

(6) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.

(7) Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(8) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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