§ 14 NÖ LPG Vorsitz

NÖ LPG - NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Sind sowohl der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung als auch sein Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der stärksten Fraktion der Dienststellenpersonalvertretung den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung anwesend, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete der stärksten Fraktion der Dienststellenpersonalvertretung, im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied der Landespersonalvertretung, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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