§ 19 NÖ LPG Tätigkeit der Personalvertreter

NÖ LPG - NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied der für sie zuständigen Personalvertretung vorzubringen.

(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder an die zuständige Personalvertretung weiterzuleiten. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten haben die Personalvertreter jedenfalls dem Obmann der Personalvertretung, der sie angehören, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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